Orientierende Untersuchung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie gemäß {{BBodSchG 9}} Abs. 1 Satz 1 zur [[Ermittlung des Sachverhalts]] die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Der Ermittlung des Sachverhalts dient in diesem Sinne eine sog. [[orientierende Untersuchung]].<noinclude> | + | Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie gemäß {{BBodSchG 9}} Abs. 1 Satz 1 zur [[Ermittlung des Sachverhalts]] die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Der Ermittlung des Sachverhalts dient in diesem Sinne nach der Erfassung der Verdachtsfläche eine sog. [[orientierende Untersuchung]] ({{BBodSchV 3}} Abs. 3).<noinclude> |
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Version vom 26. August 2021, 10:51 Uhr
Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie gemäß BBodSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Der Ermittlung des Sachverhalts dient in diesem Sinne nach der Erfassung der Verdachtsfläche eine sog. orientierende Untersuchung (BBodSchV § 3 Abs. 3).
Normen
Bundes-Bodenschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten) (BBodSchG)
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
- BBodSchV § 3 Abs. 3 Untersuchung: Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>