Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K (Marcus.Dinglreiter verschob die Seite Kfz-Haftpflichtversicherung nach Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) |
|||
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen sind gemäß {{PflVG 5}} Abs. 2 Satz 1 verpflichtet, den in § 1 genannten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen [[Haftpflicht]] zu gewähren.<noinclude> | + | Die im Inland zum Betrieb der [[Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung]] befugten Versicherungsunternehmen sind gemäß {{PflVG 5}} Abs. 2 Satz 1 verpflichtet, den in § 1 genannten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen [[Haftpflicht]] zu gewähren.<noinclude> |
==Normen== | ==Normen== |
Aktuelle Version vom 19. August 2021, 13:01 Uhr
Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen sind gemäß PflVG § 5 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet, den in § 1 genannten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren.
Normen
- PflVG § 5 Abs. 2: Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den in § 1 genannten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn das zu versichernde Risiko nach § 57 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland belegen ist.
Fußnoten
<references/>