Beanstandungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 +
Die [[Rechtsaufsichtsbehörde]] kann nach {{GO 112}} Satz 1 rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen der Gemeinde [[Beanstandungsrecht|beanstanden]] und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinde zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern ({{GO 112}} Satz 2).<noinclude>
 +
 
==Normen==
 
==Normen==
 
* {{GO 112}} [[Beanstandungsrecht]]
 
* {{GO 112}} [[Beanstandungsrecht]]
Zeile 5: Zeile 7:
 
* [[Rechtsaufsicht]]
 
* [[Rechtsaufsicht]]
 
** [[Aufsichtliche Anordnung]]  
 
** [[Aufsichtliche Anordnung]]  
 +
* [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)]]
  
[[Kategorie:Kommunalrecht]]
+
[[Kategorie:Kommunalrecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 15. Juli 2021, 19:19 Uhr

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann nach GO Art. 112 Satz 1 rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen der Gemeinde beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinde zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern (GO Art. 112 Satz 2).

Normen

Siehe auch