Beanstandungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 15. Juli 2021, 19:19 Uhr
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann nach GO Art. 112 Satz 1 rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen der Gemeinde beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinde zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern (GO Art. 112 Satz 2).