Ehrenbürgerrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | ''Papsthart''<ref>Stefan '''Papsthart''', Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 256</ref> schlägt eine zweistufige Behandlung in Bezug auf die [[Sitzungsöffentlichkeit]] vor: Nichtöffentlich ist in einem ersten Schritt die "Würdigkeit der betreffenden Person" zu erörtern; wird die Person für würdig befunden, ist die Angelegenheit unter summarischer Zusammenfassung der nichtöffentlichen Beratung öffentlich zu beschließen.<ref>Stefan '''Papsthart''', Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 256</ref> <noinclude> | ||
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Version vom 15. Juli 2021, 16:29 Uhr
Die Gemeinden können Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, gemäß GO Art. 16 Abs. 1 zu Ehrenbürgern ernennen.
Die Gemeinden können die Ernennung zu Ehrenbürgern wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats (GO Art. 16 Abs. 2).
Papsthart<ref>Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 256</ref> schlägt eine zweistufige Behandlung in Bezug auf die Sitzungsöffentlichkeit vor: Nichtöffentlich ist in einem ersten Schritt die "Würdigkeit der betreffenden Person" zu erörtern; wird die Person für würdig befunden, ist die Angelegenheit unter summarischer Zusammenfassung der nichtöffentlichen Beratung öffentlich zu beschließen.<ref>Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 256</ref>