Wahlen im Gemeinderat: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit nach {{GO 35}} Abs. 1 Satz 1 einen oder zwei weitere Bürgermeister. | + | Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit nach {{GO 35}} Abs. 1 Satz 1 einen oder zwei weitere Bürgermeister. Diese Wahlen sind grundsätzlich in öffentlicher Sitzung abzuhalten<ref>vgl. Stefan '''Papsthart''', Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 65, 68. |
− | [[Wahlen im Gemeinderat]] werden in geheimer [[Abstimmung]] vorgenommen | + | [[Wahlen im Gemeinderat]] werden in geheimer [[Abstimmung]] vorgenommen ({{GO 51}} Abs. 3 Satz 1). <noinclude> |
==Normen== | ==Normen== | ||
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
==Publikationen== | ==Publikationen== | ||
− | * Stefan '''Papsthart''', Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. | + | * Stefan '''Papsthart''', Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 65 |
+ | |||
+ | ==Fußnoten== | ||
+ | <references/> | ||
[[Kategorie:Kommunalrecht]]</noinclude> | [[Kategorie:Kommunalrecht]]</noinclude> |
Version vom 15. Juli 2021, 16:09 Uhr
Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit nach GO Art. 35 Abs. 1 Satz 1 einen oder zwei weitere Bürgermeister. Diese Wahlen sind grundsätzlich in öffentlicher Sitzung abzuhalten<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 65, 68.
Wahlen im Gemeinderat werden in geheimer Abstimmung vorgenommen (GO Art. 51 Abs. 3 Satz 1).
Normen
- GO Art. 35
- GO Art. 51 Abs. 3 Satz 1
Publikationen
- Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 65
Fußnoten
<references/>