Entschädigung von Ehrenbeamten: Unterschied zwischen den Versionen
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Ein ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister oder eine ehrenamtliche weitere Bürgermeisterin, der gewählte Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin und der gewählte Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin erhalten [[Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen|neben der als Gemeinderatsmitglied]], als Mitglied des Kreistags oder des Bezirkstags gewährten Entschädigung nach {{KWBG 53}} Abs. 4 Satz 1 eine weitere Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter und kommunale Wahlbeamtin. Die Entschädigungen dürfen zusammen nicht mehr betragen als die Entschädigung oder die Summe von Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigung des oder der Vertretenen ({{KWBG 53}} Abs. 4 Satz 2). | Ein ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister oder eine ehrenamtliche weitere Bürgermeisterin, der gewählte Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin und der gewählte Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin erhalten [[Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen|neben der als Gemeinderatsmitglied]], als Mitglied des Kreistags oder des Bezirkstags gewährten Entschädigung nach {{KWBG 53}} Abs. 4 Satz 1 eine weitere Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter und kommunale Wahlbeamtin. Die Entschädigungen dürfen zusammen nicht mehr betragen als die Entschädigung oder die Summe von Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigung des oder der Vertretenen ({{KWBG 53}} Abs. 4 Satz 2). | ||
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Version vom 15. Juli 2021, 15:18 Uhr
Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen haben nach KWBG Art. 53 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Entschädigung wird monatlich im Voraus gezahlt (KWBG Art. 53 Abs. 1 Satz 2).
Ein ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister oder eine ehrenamtliche weitere Bürgermeisterin, der gewählte Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin und der gewählte Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin erhalten neben der als Gemeinderatsmitglied, als Mitglied des Kreistags oder des Bezirkstags gewährten Entschädigung nach KWBG Art. 53 Abs. 4 Satz 1 eine weitere Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter und kommunale Wahlbeamtin. Die Entschädigungen dürfen zusammen nicht mehr betragen als die Entschädigung oder die Summe von Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigung des oder der Vertretenen (KWBG Art. 53 Abs. 4 Satz 2).
Nach herrschender Auffassung ist die Beratung über die Höhe der zu gewährenden Entschädigung von Ehrenbeamten in nichtöffentlicher Gemeinderatssitzung vorzunehmen<ref>Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 60 mit Verweis auf Hans Hümmer / Benjamin Wallner, Kommunale Wahlbeamte / Kommunales Ehrenamt in Bayern, Loseblattwerk mit Aktualisierungen, 2018, Loseblatt, Kommentar, Carl Link Verlag, ISBN 9783556030301, Erl. 11.53/6.4. i.V.m. Erl. 11.54/2.1 zu Art. 53 bzw. 54 KWBG; a.A. Christian von Coelln, (Original-)Referendarexamensklausur - Öffentliches Recht: Streit um die Entschädigung des Bürgermeisters, JuS 2008, 351, 354</ref>
Normen
Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG)
Publikationen
- Christian von Coelln, (Original-)Referendarexamensklausur - Öffentliches Recht: Streit um die Entschädigung des Bürgermeisters, JuS 2008, 351
Siehe auch
Fußnoten
<references/>