Zuschauerandrang: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 14. Juli 2021, 22:32 Uhr
Bei großem öffentlichen Interesse und Zuschauerandrang mit drohender Überfüllung des Sitzungssaals kann der Vorsitzende im Rahmen seiner Ordnungsgewalt den Sitzungsraum sperren<ref>BVerwG, Beschluss vom 20.07.1972 - IV CB 13.72 = DVBl. 1973, 369</ref>.
Fußnoten
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