Stellvertretung (Bürgermeister): Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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* {{GO 39}} Abs. 1
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* {{GO 39}} Abs. 1 [[Stellvertretung]]; [[Übertragung von Befugnissen]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 23. Juni 2021, 21:37 Uhr

Die weiteren Bürgermeister vertreten den ersten Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung in ihrer Reihenfolge. Die weiteren Stellvertreter bestimmt der Gemeinderat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder, die Deutsche im Sinn des GG Art. 116 Abs. 1 sind. (GO Art. 39 Abs. 1)

Normen

Siehe auch