Verkehrsleistung: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter die {{Richtlinie 2014/25/EU}} fallen nach deren [https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2014/25/oj?locale=de#d1e3057-243-1 Artikel 11]
 
Unter die {{Richtlinie 2014/25/EU}} fallen nach deren [https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2014/25/oj?locale=de#d1e3057-243-1 Artikel 11]
 
* die Bereitstellung oder  
 
* die Bereitstellung oder  
* das Betreiben von Netzen  
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* das Betreiben  
zur Versorgung der Allgemeinheit mit [[Verkehrsleistung|Verkehrsleistungen]] per  
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von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit [[Verkehrsleistung|Verkehrsleistungen]] per  
*Eisenbahn,  
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*[[Eisenbahn]],  
 
*automatischen Systemen,  
 
*automatischen Systemen,  
*Straßenbahn,  
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*[[Straßenbahn]],  
*Trolleybus,  
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*[[Trolleybus]],  
*Bus oder  
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*[[Bus]] oder  
*Seilbahn.
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*[[Seilbahn]].
  
 
Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.
 
Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.

Aktuelle Version vom 22. Juni 2021, 11:30 Uhr