Verkehrsleistung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 22. Juni 2021, 11:30 Uhr
Unter die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie) fallen nach deren Artikel 11
- die Bereitstellung oder
- das Betreiben von Netzen
zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per
- Eisenbahn,
- automatischen Systemen,
- Straßenbahn,
- Trolleybus,
- Bus oder
- Seilbahn.
Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.
Normen
EU
- Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie) Artikel 11
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Sektorenverordnung (SektVO)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>