Verkehrsleistung: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter die {{Richtlinie 2014/25/EU}} fallen nach deren [https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2014/25/oj?locale=de#d1e3057-243-1 Artikel 11]
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Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.
 
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* {{Richtlinie 2014/25/EU}} [https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2014/25/oj?locale=de#d1e3057-243-1 Artikel 11]
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* {{GWB 102}} [[Sektorentätigkeit|Sektorentätigkeiten]]
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 22. Juni 2021, 11:30 Uhr

Unter die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie) fallen nach deren Artikel 11

  • die Bereitstellung oder
  • das Betreiben von Netzen

zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per

  • Eisenbahn,
  • automatischen Systemen,
  • Straßenbahn,
  • Trolleybus,
  • Bus oder
  • Seilbahn.

Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.


Normen

EU

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Sektorenverordnung (SektVO)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>