Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen im Unterschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer [[Freiberufliche Tätigkeit|freiberuflichen Tätigkeit]] erbracht oder im [[Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen]] angeboten werden, sind gemäß {{UVgO 50}} Satz 1 grundsätzlich im [[Wettbewerb]] zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist ({{UVgO 50}} Satz 2).<noinclude>
  
 
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==Siehe auch==
 
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* [[Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen]]
 
* [[Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen]]
 
** [[Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen im Oberschwellenbereich]]
 
** [[Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen im Oberschwellenbereich]]
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* [[Haus- und Hoflieferant]]
  
 
==Fußnoten==
 
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Aktuelle Version vom 21. Juni 2021, 14:59 Uhr

Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind gemäß UVgO § 50 Satz 1 grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist (UVgO § 50 Satz 2).

Normen

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>