Formelle Angebotsprüfung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 8. März 2021, 20:48 Uhr
Nach der Angebotsöffnung findet eine formelle Angebotsprüfung statt.
Formelle Angebotsprüfung (VgV)
Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind nach VgV § 56 Abs. 1 auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Nach VgV § 57 Abs. 1, VOB/A § 16 EU werden Angebote von Unternehmen von der Wertung ausgeschlossen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des VgV § 53 genügen, insbesondere:
- Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
- Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
- Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
- Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,
- Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder
- nicht zugelassene Nebenangebote.
Formelle Angebotsprüfung (VOB/A)
Formelle Angebotsprüfung (VOB/A)
Normen
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 56 Abs. 1 (Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen)
- VgV § 57 Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 13 Form und Inhalt der Angebote
- VOB/A § 16 Ausschluss von Angeboten
- VOB/A § 16 EU Ausschluss von Angeboten
Sektorenverordnung (SektVO)
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>