Formelle Angebotsprüfung: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach der [[Angebotsöffnung]] findet eine [[formelle Angebotsprüfung]] nach {{VgV 56}} Abs. 1, {{VgV 57}} statt.
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#Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
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#Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
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#Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
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#Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder
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#nicht zugelassene Nebenangebote.<noinclude>
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* {{VgV 56}} Abs. 1 ([[Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote]]; [[Nachforderung von Unterlagen]])
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* {{VgV 57}} [[Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten]]
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==={{VOB/A}}===
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* {{VOB/A 13}} [[Form und Inhalt der Angebote]]
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* {{VOB/A 16}} [[Ausschluss von Angeboten]]
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* {{VOB/A 16 EU}} [[Ausschluss von Angeboten]]
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==={{SektVO}}===
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* {{SektVO 51}} [[ Prüfung und Wertung der Angebote]]; [[Nachforderung von Unterlagen]]
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==={{KonzVgV}}===
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* {{KonzVgV 29}} [[Prüfung und Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote]]
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==={{VSVgV}}===
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* {{VSVgV 31}} [[Prüfung der Angebote]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Prüfung und Wertung von Angeboten]]
 
* [[Prüfung und Wertung von Angeboten]]
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** [[Eignung (Vergabe)]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 8. März 2021, 20:48 Uhr

Nach der Angebotsöffnung findet eine formelle Angebotsprüfung statt.

Formelle Angebotsprüfung (VgV)

Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind nach VgV § 56 Abs. 1 auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Nach VgV § 57 Abs. 1, VOB/A § 16 EU werden Angebote von Unternehmen von der Wertung ausgeschlossen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des VgV § 53 genügen, insbesondere:

  1. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
  2. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
  3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
  4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,
  5. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder
  6. nicht zugelassene Nebenangebote.

Formelle Angebotsprüfung (VOB/A)

Formelle Angebotsprüfung (VOB/A)

Normen

Vergabeverordnung (VgV)

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

Sektorenverordnung (SektVO)

Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>