Markterkundung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber [[Markterkundung|Markterkundungen]] zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. ({{VgV 28}} Abs. 1) | + | Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber [[Markterkundung|Markterkundungen]] zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. ({{VgV 28}} Abs. 1) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig. ({{VgV 28}} Abs. 2)<noinclude> |
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+ | * [[Produktneutralität]] | ||
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Aktuelle Version vom 7. März 2021, 12:20 Uhr
Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. (VgV § 28 Abs. 1) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig. (VgV § 28 Abs. 2)
Normen
Siehe auch
Fußnoten
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