VK Bund: Unterschied zwischen den Versionen

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** "Mit dem Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz - InfrGG; Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017, BGBl. I 3122) hat der Bund das Nähere hinsichtlich der Gesellschaft privaten Rechts geregelt. Nach § 1 Abs. 1 InfrGG überträgt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt, zur Ausführung auf eine Gesellschaft privaten Rechts. Dieser wird gem. § 5 Abs. 1 InfrGG ab dem 01.01.2021 die Ausführung von Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3 Bundesfernstraßengesetz übertragen."<ref>Ziffer II.3.</ref>
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** "Somit ist eine Zuständigkeit der Vergabekammer Rheinland-Pfalz nach § 159 Abs. 2 S. 1 GWB nicht (mehr) gegeben. Die Zuständigkeit der [[Vergabekammer des Bundes]] ergibt sich stattdessen aus §§ 156 Abs. 1, 159 Abs. 1 GWB. "<ref>Ziffer II.6.</ref>
  
 
==Fußnoten==
 
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Aktuelle Version vom 3. März 2021, 08:18 Uhr


Rechtsprechung

  • VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2021 - VK 2-2/21 (Autobahn):
    • "Mit dem Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz - InfrGG; Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017, BGBl. I 3122) hat der Bund das Nähere hinsichtlich der Gesellschaft privaten Rechts geregelt. Nach § 1 Abs. 1 InfrGG überträgt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt, zur Ausführung auf eine Gesellschaft privaten Rechts. Dieser wird gem. § 5 Abs. 1 InfrGG ab dem 01.01.2021 die Ausführung von Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3 Bundesfernstraßengesetz übertragen."<ref>Ziffer II.3.</ref>
    • "Somit ist eine Zuständigkeit der Vergabekammer Rheinland-Pfalz nach § 159 Abs. 2 S. 1 GWB nicht (mehr) gegeben. Die Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes ergibt sich stattdessen aus §§ 156 Abs. 1, 159 Abs. 1 GWB. "<ref>Ziffer II.6.</ref>

Fußnoten

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