Leistungsverzeichnis: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Leistung ist nach {{VOB/A 7b}} Abs. 1 in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis zu beschreiben.
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Die Leistung ist nach {{VOB/A 7b}} Abs. 1 in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe ([[Baubeschreibung]]) und ein in Teilleistungen gegliedertes [[Leistungsverzeichnis]] zu beschreiben.
  
 
Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen oder anders zu erklären, z. B. durch Hinweise auf ähnliche Leistungen, durch Mengen- oder statische Berechnungen. Zeichnungen und Proben, die für die Ausführung maßgebend sein sollen, sind eindeutig zu bezeichnen. ({{VOB/A 7b}} Abs. 2)
 
Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen oder anders zu erklären, z. B. durch Hinweise auf ähnliche Leistungen, durch Mengen- oder statische Berechnungen. Zeichnungen und Proben, die für die Ausführung maßgebend sein sollen, sind eindeutig zu bezeichnen. ({{VOB/A 7b}} Abs. 2)
  
Leistungen, die nach den Vertragsbedingungen, den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören (§ 2 Absatz 1 VOB/B), brauchen nicht besonders aufgeführt zu werden. ({{VOB/A 7b}} Abs. 3)
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Leistungen, die nach den Vertragsbedingungen, den [[Technische Vertragsbedingungen|Technischen Vertragsbedingungen]] oder der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören (§ 2 Absatz 1 VOB/B), brauchen nicht besonders aufgeführt zu werden. ({{VOB/A 7b}} Abs. 3)
  
Im Leistungsverzeichnis ist die Leistung derart aufzugliedern, dass unter einer Ordnungszahl (Position) nur solche Leistungen aufgenommen werden, die nach ihrer technischen Beschaffenheit und für die Preisbildung als in sich gleichartig anzusehen sind. Ungleichartige Leistungen sollen unter einer Ordnungszahl (Sammelposition) nur zusammengefasst werden, wenn eine Teilleistung gegenüber einer anderen für die Bildung eines Durchschnittspreises ohne nennenswerten Einfluss ist. ({{VOB/A 7b}} Abs. 4)<noinclude>
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Im [[Leistungsverzeichnis]] ist die Leistung derart aufzugliedern, dass unter einer [[Ordnungszahl]] ([[Position]]) nur solche Leistungen aufgenommen werden, die nach ihrer technischen Beschaffenheit und für die Preisbildung als in sich gleichartig anzusehen sind. Ungleichartige Leistungen sollen unter einer Ordnungszahl ([[Sammelposition]]) nur zusammengefasst werden, wenn eine [[Teilleistung]] gegenüber einer anderen für die Bildung eines Durchschnittspreises ohne nennenswerten Einfluss ist. ({{VOB/A 7b}} Abs. 4)<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 28. Februar 2021, 12:20 Uhr

Die Leistung ist nach VOB/A § 7b Abs. 1 in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis zu beschreiben.

Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen oder anders zu erklären, z. B. durch Hinweise auf ähnliche Leistungen, durch Mengen- oder statische Berechnungen. Zeichnungen und Proben, die für die Ausführung maßgebend sein sollen, sind eindeutig zu bezeichnen. (VOB/A § 7b Abs. 2)

Leistungen, die nach den Vertragsbedingungen, den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören (§ 2 Absatz 1 VOB/B), brauchen nicht besonders aufgeführt zu werden. (VOB/A § 7b Abs. 3)

Im Leistungsverzeichnis ist die Leistung derart aufzugliedern, dass unter einer Ordnungszahl (Position) nur solche Leistungen aufgenommen werden, die nach ihrer technischen Beschaffenheit und für die Preisbildung als in sich gleichartig anzusehen sind. Ungleichartige Leistungen sollen unter einer Ordnungszahl (Sammelposition) nur zusammengefasst werden, wenn eine Teilleistung gegenüber einer anderen für die Bildung eines Durchschnittspreises ohne nennenswerten Einfluss ist. (VOB/A § 7b Abs. 4)

Normen

Siehe auch

Fußnoten

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