Ausschluss von Angeboten: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 24. Februar 2021, 12:58 Uhr
Ausgeschlossen werden nach VOL/A § 16 Abs. 3:
- a) Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten,
- b) Angebote, die nicht unterschrieben bzw. nicht elektronisch signiert sind,
- c) Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
- d) Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind,
- e) Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
- f) Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben,
- g) nicht zugelassene Nebenangebote
Ausschlussgründe
Angebot, das nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthält
Angebot, das nicht unterschrieben bzw. nicht elektronisch signiert ist
Angebot, in dem Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind
Angebot, bei dem Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind
Nach VOL/A § 19 EG Abs. 3d werden Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind, ausgeschlossen. Beispiel: Bieter verwendet eigene AGB<ref>VK Südbayern, Beschluss vom 24.11.2015 - Z3-3-3194-1-51-09/15</ref>.
Angebot, das nicht form- oder fristgerecht eingegangen ist, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten
Angebot von Bieter, der in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen hat
Nicht zugelassenes Nebenangebot sowie Nebenangebot, das die verlangten Mindestanforderungen nicht erfüllt
Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten (VgV § 57)
Von der Wertung ausgeschlossen werden nach VgV § 57 Abs. 1 Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des VgV § 53 genügen, insbesondere:
- Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
- Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
- Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
- Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,
- Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder
- nicht zugelassene Nebenangebote.
Hat der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zugelassen, so berücksichtigt er nur die Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen (VgV § 57 Abs. 2).
VgV § 57 Absatz 1 findet auf die Prüfung von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen und Teilnahmeanträgen entsprechende Anwendung (VgV § 57 Abs. 3).
Dem Auftraggeber steht kein Ermessen zu, im Einzelfall anders zu entscheiden.<ref>VK Niedersachsen, Beschluss vom 11.09.2020 - VgK-34/2020</ref>
Normen
EU
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)
- Richtlinie 2014/24/EU Artikel 57 Absatz 1 der
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 57 Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009</ref>
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 07.06.2005 - X ZR 19/02: "a) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines durch die Ausschreibung begründeten vorvertraglichen schutzwürdigen Vertrauensverhältnisses kommen nicht in Betracht, wenn das Angebot des Schadensersatz begehrenden Bieters zwingend von der Wertung der Angebote auszuschließen war. b) Werden in den Ausschreibungsunterlagen Erklärungen nach den Formblättern EFB-Preis 1a, 1b und 2 gefordert, dann sollen diese Erklärungen für die Vergabeentscheidung relevant sein, so daß die Nichtabgabe dieser Erklärungen mit dem Angebot zwingend zum Ausschluß von der Wertung nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A führt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Oberlandesgerichte
- OLG Jena, Beschluss vom 08.04.2003 - 6 Verg 9/02: - Ausschluss bei Vorbefassung: "Ein Architekt der für die Vergabestelle im Vorfeld der Ausschreibung von Architektenleistungen Vorleistungen im Umfang der Leistungsphasen 1 und 2 im Sinne der HOAI erbringt, ist als Bewerber auszuschließen."<ref>Quelle: IBR 2003, 325</ref>
Vergabekammern
- VK Nordbayern, Beschluss vom 04.05.2009 - 21.VK-3194-06/09: Kein grundsätzlicher Ausschluss des vorbefassten Bewerbers vom Wettbewerb
Siehe auch
Fußnoten
<references/>