Ausschluss von Angeboten: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 24. Februar 2021, 12:37 Uhr
Ausgeschlossen werden nach VOL/A § 19 EG Abs. 3:
a) Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten,
b) Angebote, die nicht unterschrieben bzw. nicht elektronisch signiert sind,
c) Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
d) Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind,
e) Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
f) Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben,
g) nicht zugelassene Nebenangebote sowie Nebenangebote, die die verlangten Mindestanforderungen nicht erfüllen.
Ausschlussgründe
Angebot, das nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthält
Angebot, das nicht unterschrieben bzw. nicht elektronisch signiert ist
Angebot, in dem Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind
Angebot, bei dem Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind
Nach VOL/A § 19 EG Abs. 3d werden Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind, ausgeschlossen. Beispiel: Bieter verwendet eigene AGB<ref>VK Südbayern, Beschluss vom 24.11.2015 - Z3-3-3194-1-51-09/15</ref>.
Angebot, das nicht form- oder fristgerecht eingegangen ist, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten
Angebot von Bieter, der in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen hat
Nicht zugelassenes Nebenangebot sowie Nebenangebot, das die verlangten Mindestanforderungen nicht erfüllt
Informationsstelle für Vergabeausschlüsse
"Für den Bereich der bayerischen Staatsbauverwaltung wird eine verwaltungsinterne Ausschlussliste bei der Obersten Baubehörde geführt. Voraussetzung für die Eintragung ist, dass der Bieter nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit in Frage stellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Strafbefehl gegen Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen
- Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (StGB § 129),
- Geldwäsche (StGB § 261),
- Bestechung (StGB § 334),
- Vorteilsgewährung (StGB § 333),
- Erpressung (StGB § 253),
- Betrug (StGB § 263),
- Subventionsbetrug (StGB § 264),
- Kreditbetrug (StGB § 265b),
- Untreue (StGB § 266),
- Urkundenfälschung (StGB § 267),
- Fälschung technischer Aufzeichnungen (StGB § 268),
- Delikten im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (StGB § 283 ff.),
- wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen (StGB § 298),
- Bestechung im geschäftlichen Verkehr (StGB § 299) oder
- Baugefährdung (StGB § 319) vorliegt.
Eine eindeutige Beweislage im Ermittlungsverfahren reicht aus, wenn danach kein vernünftiger Zweifel an der Verfehlung besteht, z.B. wenn ein Geständnis vorliegt. Vor der Ausschlussverfügung ist dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Äußerung ggf. mit mündlicher Anhörung gegeben. Die nachgeordneten Behörden sowie die sonstigen mit Bauaufgaben befassten Ressorts werden von Ausschlussverfügungen unterrichtet. In der Liste werden auch Unternehmen erfasst, die bei anderen öffentlichen Auftraggebern (z.B. Kommunen) Verfehlungen begehen. Diese Auftraggeber erhalten auf Anfrage auch die in der Liste erfassten Unternehmen benannt. Die Wiederzulassung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen, wenn
- personelle Konsequenzen bezüglich der involvierten Personen gezogen wurden (z.B. Entlassung, Versetzung o. Ä.),
- organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, die ein künftiges Fehlverhalten aller Voraussicht nach ausschließen (z.B. Innenrevision, Mitarbeiterverpflichtung, sonstige Maßnahmen im Rahmen eines Ethikmanagements o. Ä.),
- der durch das Verhalten der Firma entstandene finanzielle Schaden beglichen wurde (in der Regel Schadenersatz),
- eine gewisse Ausschlussdauer vergangen ist, die je nach Schwere der Verfehlung bemessen wird, in der Regel bis zu drei Jahren bei Baufirmen bzw. fünf bis zehn Jahre bei Planungsbüros, die als treuhänderischer Vertreter des öffentlichen Auftraggebers beteiligt waren.
Ein Ausschluss von Bauunternehmen erfolgt nicht, soweit eine rechtskräftige Verurteilung wegen der in Satz 3 genannten Taten länger als zwei Jahre zurückliegt.<ref>Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Korruptionsbekämpfungsrichtlinie - KorruR) - 7.1.7 Informationsstelle für Vergabeausschlüsse</ref>
Normen
EU
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)
- Richtlinie 2014/24/EU Artikel 57 Absatz 1 der
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 57 Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009</ref>
- VOL/A § 19 EG
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 07.06.2005 - X ZR 19/02: "a) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines durch die Ausschreibung begründeten vorvertraglichen schutzwürdigen Vertrauensverhältnisses kommen nicht in Betracht, wenn das Angebot des Schadensersatz begehrenden Bieters zwingend von der Wertung der Angebote auszuschließen war. b) Werden in den Ausschreibungsunterlagen Erklärungen nach den Formblättern EFB-Preis 1a, 1b und 2 gefordert, dann sollen diese Erklärungen für die Vergabeentscheidung relevant sein, so daß die Nichtabgabe dieser Erklärungen mit dem Angebot zwingend zum Ausschluß von der Wertung nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A führt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Oberlandesgerichte
- OLG Jena, Beschluss vom 08.04.2003 - 6 Verg 9/02: - Ausschluss bei Vorbefassung: "Ein Architekt der für die Vergabestelle im Vorfeld der Ausschreibung von Architektenleistungen Vorleistungen im Umfang der Leistungsphasen 1 und 2 im Sinne der HOAI erbringt, ist als Bewerber auszuschließen."<ref>Quelle: IBR 2003, 325</ref>
Vergabekammern
- VK Nordbayern, Beschluss vom 04.05.2009 - 21.VK-3194-06/09: Kein grundsätzlicher Ausschluss des vorbefassten Bewerbers vom Wettbewerb
Siehe auch
Fußnoten
<references/>