Ökostrom: Unterschied zwischen den Versionen

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#WEITERLEITUNG [[Strom aus erneuerbaren Quellen]]
  
==[[Strombündelausschreibung|Strombündelausschreibungen]]==
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[[Kategorie:Vergaberecht]]
* [https://ausschreibungen-deutschland.de/633198_Stromlieferung_01012021-31122023_Bayern_OEkostrom_oeffentliche_Auftraggeber_2020_Muenchen Stromlieferung 01.01.2021-31.12.2023 Bayern, Ökostrom, öffentliche Auftraggeber - Bekanntmachung vergebener Aufträge]
 
 
 
==Rechtsprechung==
 
* {{EuGH C-448/01}} - EVN AG et Wienstrom GmbH gegen Republik Österreich („Wienstrom“): " 1. Die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verwehren es einem öffentlichen Auftraggeber nicht, im Rahmen der Beurteilung des wirtschaftlich günstigsten Angebots für die Vergabe eines Auftrags für die Lieferung von Strom ein mit 45 % gewichtetes Zuschlagskriterium festzulegen, das die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern verlangt, wobei der Umstand unerheblich ist, dass sich mit diesem Kriterium das angestrebte Ziel möglicherweise nicht erreichen lässt. Dagegen steht diese Regelung einem solchen Kriterium entgegen, soweit es - nicht mit Anforderungen verbunden ist, die eine effektive Nachprüfung der Richtigkeit der in den Angeboten enthaltenen Angaben erlauben, und - von den Bietern die Angaben verlangt, wie viel Strom aus erneuerbaren Energieträgern sie an einen nicht näher eingegrenzten Abnehmerkreis liefern können, und demjenigen Bieter die höchste Punktezahl zuerkennt, der die größte Menge angibt, wobei nur die Liefermenge gewertet wird, die die Menge des im Rahmen des ausgeschriebenen Auftrags zu erwartenden Verbrauchs übersteigt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob das Zuschlagskriterium ungeachtet dessen, dass der öffentliche Auftraggeber keinen bestimmten Liefertermin festgelegt hat, hinreichend klar gefasst ist, um den Erfordernissen der Gleichbehandlung und der Transparenz der Verfahren zur Vergabe der öffentlichen Aufträge zu genügen. 2. Die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichten den öffentlichen Auftraggeber, die Ausschreibung zu widerrufen, wenn sich eine Entscheidung bezüglich eines der von ihm festgelegten Zuschlagskriterien im Nachprüfungsverfahren nach Artikel 1 der Richtlinie 89/665/EWG als rechtswidrig erweist und deshalb von der Nachprüfungsinstanz für nichtig erklärt wird."<ref>Tenor</ref>
 
 
 
== Publikationen ==
 
=== Leitfäden ===
 
* [https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/beschaffung-von-oekostrom-arbeitshilfe-fuer-eine-0 Energierechtskanzlei AssmannPeiffer, Beschaffung von Ökostrom – Arbeitshilfe für eine europaweite Ausschreibung der Lieferung von Ökostrom im offenen Verfahren]
 
 
 
=== Rechtsgutachten ===
 
* [https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/rechtsgutachten-umweltfreundliche-oeffentliche Thomas '''Schneider''', Vanessa '''Schmidt''', Rechtsgutachten umweltfreundliche öffentliche Beschaffung - Aktualisierung 2020], Seite 63 f.
 
 
 
==Siehe auch==
 
* [[Umweltorientierte Beschaffung]]
 
** [[Grüne Beschaffung von Strom und Wärme]]
 
 
 
==Fußnoten==
 
<references/>
 
 
 
[[Kategorie:Umweltrecht]]
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]</noinclude>
 

Aktuelle Version vom 23. Februar 2021, 22:28 Uhr