Lieferauftrag: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Lieferaufträge sind nach {{GWB 103}} Abs. 1 Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder [[Ratenkauf]] oder [[Leasing]], [[Mietvertrag|Mietverhältnisse]] oder [[Pachtvertrag|Pachtverhältnisse]] mit oder ohne [[Kaufoption]] betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.<noinclude> | + | Lieferaufträge sind nach {{GWB 103}} Abs. 1 Verträge zur Beschaffung von [[Waren]], die insbesondere [[Kauf]] oder [[Ratenkauf]] oder [[Leasing]], [[Mietvertrag|Mietverhältnisse]] oder [[Pachtvertrag|Pachtverhältnisse]] mit oder ohne [[Kaufoption]] betreffen. Die Verträge können auch [[Nebenleistung|Nebenleistungen]] umfassen.<noinclude> |
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Version vom 22. Februar 2021, 23:22 Uhr
Lieferaufträge sind nach GWB § 103 Abs. 1 Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.
Normen
- GWB § 103 Abs. 1