Umweltgesichtspunkte bei der Bedarfsermittlung: Unterschied zwischen den Versionen

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"Eine sorgfältige [[Bedarfsanalyse]] unter Beteiligung aller wichtigen Interessenträger hilft, den Umfang festzulegen, in dem Umweltauflagen in den Vertrag einbezogen werden sollen, und unnötige Beschaffungen zu vermeiden"<ref>ISBN 9789279568497, Seite 31</ref><noinclude>
  
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==Links==
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* [https://www.netzausbau.de/SharedDocs/Downloads/DE/2030_V17/UB/Entwurf/Umweltbericht_Entwurf.pdf?__blob=publicationFile Bedarfsermittlung 2017-2030 Entwurf des Umweltberichts Strategische Umweltprüfung auf Grundlage des 2. Entwurfs des NEP Strom und O-NEP Stand: August 2017]
  
 
==Siehe auch==
 
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* [[Checkliste Vergabe]]
 
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* [[Umweltorientierte Beschaffung]]
 
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** [[Umweltgesichtspunkte bei der Bestimmung des Auftragsgegenstands]]
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Vergaberecht]]</noinclude>
 
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Aktuelle Version vom 22. Februar 2021, 22:57 Uhr

"Eine sorgfältige Bedarfsanalyse unter Beteiligung aller wichtigen Interessenträger hilft, den Umfang festzulegen, in dem Umweltauflagen in den Vertrag einbezogen werden sollen, und unnötige Beschaffungen zu vermeiden"<ref>ISBN 9789279568497, Seite 31</ref>

Bedarfsermittlung

Es steht dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich frei, den Auftragsgegenstand so festzulegen, dass sein Bedarf gedeckt wird. Rechtsvorschriften im öffentlichen Auftragswesen befassen sich weniger damit, was Vergabebehörden beschaffen, sondern vielmehr damit, wie sie es beschaffen. Aus diesem Grunde wird der Gegenstand eines Auftrags als solcher von den Vergaberichtlinien nicht eingeschränkt.<ref>Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , Seite 31</ref>

Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers

"Gemäß VOB/A § 9 Nr. 5 Abs. 1 dürfen bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie Ursprungsorte und Bezugsquellen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist. Die Beschreibung technischer Merkmale durch die Vergabestelle darf letztlich nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden.

Es ist aber allein Sache der Vergabestelle zu entscheiden, welche Gegenstände sie ausschreibt. Der Leistungsgegenstand wird von der Vergabestelle bestimmt. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, ihren Bedarf so auszurichten, dass möglichst alle auf dem Markt agierenden Teilnehmer leistungs- und angebotsfähig sind<ref>VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.09.2004, VK 14/04</ref>. Dazu hat sie eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung vorzunehmen, um es den Bewerbern zu ermöglichen, vergleichbare Angebote abzugeben<ref>Prieß, Die Leistungsbeschreibung, NZBau 2004, Seite 91</ref>. Allein der Auftraggeber entscheidet, was er haben will und wie er es haben will<ref>OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.2002, 1 Verg 2/02</ref>. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekammern oder Vergabesenate den tatsächlichen oder vermeintlichen Bedarf einer Vergabestelle zu überprüfen. Das Vergaberecht regelt nicht, ob ein öffentlicher Auftraggeber sich zu einer Beschaffung entschließt oder welchen Gegenstand er beschafft. Unter Beachtung dieser vergaberechtliche Vorgaben kann eine Vergabestelle eine Ausschreibung nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten. Sie hat folglich auch die Möglichkeit, das Produkt, das sie haben möchte, so genau wie möglich in der Leistungsbeschreibung zu beschreiben, um genau dieses Produkt angeboten zu bekommen."<ref>VK Münster, Beschluss vom 20.04.2005 - VK 6/05</ref>

Checkliste Bedarfsermittlung und Willensbildung

Hochbau

Tiefbau

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>