Vorherige Marktkonsultationen: Unterschied zwischen den Versionen

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** [https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj#d1e4863-65-1 Artikel 40] [[Vorherige Marktkonsultationen]]
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==Siehe auch==
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* [[Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen]]
  
 
==Fußnoten==
 
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Version vom 22. Februar 2021, 20:40 Uhr

Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens können die öffentlichen Auftraggeber nach Artikel 40 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie) Marktkonsultationen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Wirtschaftsteilnehmer über ihre Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.

Hierzu können die öffentlichen Auftraggeber beispielsweise den Rat von unabhängigen Sachverständigen oder Behörden beziehungsweise von Marktteilnehmern einholen oder annehmen. Der Rat kann für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt werden, sofern dieser Rat nicht wettbewerbsverzerrend ist und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führt.noinclude>

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>