Kreislaufwirtschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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===Pressemitteilungen===
 
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* [https://www.zdb.de/meldungen/kreislaufwirtschaft-baustoffrecycling-braucht-mehr-als-nur-guten-willen ZDB Pressemeldung 16.09.2020 Baustoffrecycling braucht mehr als nur guten Willen]
 
* [https://www.zdb.de/meldungen/kreislaufwirtschaft-baustoffrecycling-braucht-mehr-als-nur-guten-willen ZDB Pressemeldung 16.09.2020 Baustoffrecycling braucht mehr als nur guten Willen]
 
  
 
==Fußnoten==
 
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Version vom 22. Februar 2021, 16:14 Uhr

Normen

Kreislaufwirtschaftsgesetz

  • KrWG § 1 Abs. 1: Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

Publikationen

Handbücher

Pressemitteilungen

Fußnoten

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