Gebäude: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 22. Februar 2021, 10:04 Uhr

Gebäude sind nach BayBO Art. 2 Abs. 2 selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können.

Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen

"Für öffentliche Gebäude gelten Energieeffizienz-Mindestanforderungen, die auf nationaler Ebene unter Zugrundelegung einer gemeinsamen EU-Methodik festgelegt werden. Ab 1. Januar 2019 müssen alle neuen Gebäude, die von öffentlichen Behörden als Eigentümer genutzt werden, „Niedrigstenergiegebäude“ sein (Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden). In der Energieeffizienzrichtlinie werden ebenfalls verbindliche Anforderungen an die Renovierung öffentlicher Gebäude und an Kaufverträge und neue Mietverträge festgelegt, die Energieeffizienz-Mindeststandards zu erfüllen haben."<ref>Quelle: Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , Seite 7</ref>

Normen

EU

Bayerische Bauordnung (BayBO)

  • BayBO Art. 2 Abs. 2: Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können.

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

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