Gegenstand und Anwendungsbereich der Vergabeverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die {{VgV}} trifft nach {{VgV 1}} Abs. 1  nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.
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Die {{VgV}} trifft nach {{VgV 1}} Abs. 1  nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem [[Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen]] unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den [[Öffentlicher Auftraggeber|öffentlichen Auftraggeber]].
  
 
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#die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch [[Sektorenauftraggeber]] zum Zweck der Ausübung einer [[Sektorentätigkeit]],
 
#die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch [[Sektorenauftraggeber]] zum Zweck der Ausübung einer [[Sektorentätigkeit]],
 
#die [[Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen]] und
 
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Aktuelle Version vom 19. Februar 2021, 17:49 Uhr

Die Vergabeverordnung (VgV) trifft nach VgV § 1 Abs. 1 nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.

Die Vergabeverordnung (VgV) ist nach VgV § 1 Abs. 2 nicht anzuwenden auf

  1. die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
  2. die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und
  3. die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.

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