Gegenstand und Anwendungsbereich der Vergabeverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Die {{VgV}} trifft nach {{VgV 1}} Abs. 1 nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung…“)
 
 
(4 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Die {{VgV}} trifft nach {{VgV 1}} Abs. 1  nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.
+
Die {{VgV}} trifft nach {{VgV 1}} Abs. 1  nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem [[Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen]] unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den [[Öffentlicher Auftraggeber|öffentlichen Auftraggeber]].
  
 
Die {{VgV}} ist nach {{VgV 1}} Abs. 2 nicht anzuwenden auf
 
Die {{VgV}} ist nach {{VgV 1}} Abs. 2 nicht anzuwenden auf
#die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
+
#die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch [[Sektorenauftraggeber]] zum Zweck der Ausübung einer [[Sektorentätigkeit]],
#die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und
+
#die [[Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen]] und
#die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.<noinclude>
+
#die Vergabe von [[Konzession|Konzessionen]] durch [[Konzessionsgeber]].<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Aktuelle Version vom 19. Februar 2021, 17:49 Uhr

Die Vergabeverordnung (VgV) trifft nach VgV § 1 Abs. 1 nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.

Die Vergabeverordnung (VgV) ist nach VgV § 1 Abs. 2 nicht anzuwenden auf

  1. die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
  2. die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und
  3. die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.

Normen