Umweltgesichtspunkte bei der Bestimmung des Auftragsgegenstands: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 11: | Zeile 11: | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
* [[Auftragsgegenstand]] | * [[Auftragsgegenstand]] | ||
− | * [[Umweltgesichtspunkte bei der Leistungsbeschreibung]] | + | * [[Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen]] |
+ | ** [[Umweltgesichtspunkte bei der Leistungsbeschreibung]] | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Version vom 18. Februar 2021, 22:10 Uhr
Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen haben
- KrWG § 45,
- KSG § 13 sowie die
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV-EnEff)
bereits bei der Bestimmung des Auftragsgegenstands zu beachten<ref>vgl. auch Thomas Schneider, Vanessa Schmidt, Rechtsgutachten umweltfreundliche öffentliche Beschaffung - Aktualisierung 2020, Abschnitte 3.2.3.5 sowie 5.1</ref>.
Publikationen
Rechtsgutachten
Siehe auch
Fußnoten
<references/>