Teillos: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{GWB 97}} Abs. 4: Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
  
 
==Publikationen==
 
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* [https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Studien/schlussbricht-rechtssicherheit-teillose-beschaffungspraxis.html Wie kann § 97 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Pflicht zur Aufteilung eines öffentlichen Auftrags in Teillose rechtssicher in die Beschaffungspraxis überführt werden?] (Schlussbericht zu Forschungsvorhaben)
 
* [https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Studien/schlussbricht-rechtssicherheit-teillose-beschaffungspraxis.html Wie kann § 97 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Pflicht zur Aufteilung eines öffentlichen Auftrags in Teillose rechtssicher in die Beschaffungspraxis überführt werden?] (Schlussbericht zu Forschungsvorhaben)
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* [https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/J-L/leitfaden-mittelstandsgerechte-teillosbildung.html Leitfaden mittelstandsgerechte Teillosbildung]
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==Tools==
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*  [https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Binaer/elektronisches-berechnungswerkzeug-zur-teillosbildung.xlsx?__blob=publicationFile&v=4 elektronisches Berechnungswerkzeug (XLSX, 138 KB) zur Teillosbildung]
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==Siehe auch==
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* [[Losweise Vergabe]]
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** [[Fachlos]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 12. Februar 2021, 14:26 Uhr

Normen

  • GWB § 97 Abs. 4: Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

Publikationen

Tools

Siehe auch

Fußnoten

<references/>