Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{BGH III ZR 131/05}}: "Beauftragt eine kreisfreie Stadt als zuständige [[untere Verwaltungsbehörde]] im Rahmen der ihr nach dem Fleischhygienegesetz übertragenen Aufgaben private Labors mit der Durchführung von BSE-Tests, so trifft sie die amtshaftungsrechtliche Verantwortung für Fehler, die den Bediensteten dieser Labors bei den Tests unterlaufen. Es haftet nicht etwa das Land, das den Labors die Erlaubnis erteilt hat, diese Untersuchungen durchzuführen, und das die Rahmenbedingungen geschaffen hat, an denen sich die Tests zu orientieren haben."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | * {{BGH III ZR 131/05}}: "Beauftragt eine kreisfreie Stadt als zuständige [[untere Verwaltungsbehörde]] im Rahmen der ihr nach dem Fleischhygienegesetz übertragenen Aufgaben private Labors mit der Durchführung von BSE-Tests, so trifft sie die amtshaftungsrechtliche Verantwortung für Fehler, die den Bediensteten dieser Labors bei den Tests unterlaufen. Es haftet nicht etwa das Land, das den Labors die Erlaubnis erteilt hat, diese Untersuchungen durchzuführen, und das die Rahmenbedingungen geschaffen hat, an denen sich die Tests zu orientieren haben."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
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==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 9. Februar 2021, 21:22 Uhr
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 02.02.2006 – III ZR 131/05: "Beauftragt eine kreisfreie Stadt als zuständige untere Verwaltungsbehörde im Rahmen der ihr nach dem Fleischhygienegesetz übertragenen Aufgaben private Labors mit der Durchführung von BSE-Tests, so trifft sie die amtshaftungsrechtliche Verantwortung für Fehler, die den Bediensteten dieser Labors bei den Tests unterlaufen. Es haftet nicht etwa das Land, das den Labors die Erlaubnis erteilt hat, diese Untersuchungen durchzuführen, und das die Rahmenbedingungen geschaffen hat, an denen sich die Tests zu orientieren haben."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BGH, Urteil vom 04.06.1992 - III ZR 93/91
Siehe auch
Fußnoten
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