Recht auf Gegenschlag: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 9. Februar 2021, 14:34 Uhr

"Ein „Recht auf Gegenschlag“ dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen, besteht nicht."<ref>BVerfG, Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 Amtlicher Leitsatz 3 Satz 2</ref>

Rechtsprechung

BVerfG, Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

Siehe auch

Fußnoten

<references/>