Recht auf Gegenschlag: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |
(kein Unterschied)
|
Aktuelle Version vom 9. Februar 2021, 14:34 Uhr
"Ein „Recht auf Gegenschlag“ dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen, besteht nicht."<ref>BVerfG, Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 Amtlicher Leitsatz 3 Satz 2</ref>
Rechtsprechung
BVerfG, Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16
Siehe auch
Fußnoten
<references/>