Bauleitplanung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.({{BauGB 1}} Abs. 3)
  
 
Nach {{BauGB 2}} Abs. 1 Satz 1 sind die [[Bauleitplan|Bauleitpläne]] von der Gemeinde im Rahmen ihrer [[Planungshoheit]] in eigener Verantwortung aufzustellen<ref>{{Weber/Köppert 2013}} Rn. 41</ref>.
 
Nach {{BauGB 2}} Abs. 1 Satz 1 sind die [[Bauleitplan|Bauleitpläne]] von der Gemeinde im Rahmen ihrer [[Planungshoheit]] in eigener Verantwortung aufzustellen<ref>{{Weber/Köppert 2013}} Rn. 41</ref>.

Version vom 15. Dezember 2013, 16:22 Uhr

Übersicht

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuch (BauGB) vorzubereiten und zu leiten (BauGB § 1 Abs. 1).

Bauleitpläne sind nach BauGB § 1 Abs. 2 der

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.(BauGB § 1 Abs. 3)

Nach BauGB § 2 Abs. 1 Satz 1 sind die Bauleitpläne von der Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit in eigener Verantwortung aufzustellen<ref>Weber/Köppert, Kommunalrecht Bayern, 2. Aufl. 2013, Verlag C.F. Müller, ISBN 9783811463257 Rn. 41</ref>.

Die Gemeinde hat dabei die Aufgabe, "die Bodennutzung in ihrem Gebiet insgesamt zu betrachten und zu steuern." <ref>Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Seite 22</ref>

Wetere im Baugesetzbuch (BauGB) geregelte Satzungen sind:

Verfahren

Regelverfahren<ref>siehe Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Kap. 2.2.2. Seite 37 ff.</ref>

Nutzung neuer Medien

BauGB § 4a Abs. 4 sieht die Möglichkeit einer ergänzenden Veröffentlichung der Planvorlagen im Internet vor:

Bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Soweit die Gemeinde den Entwurf des Bauleitplans und die Begründung in das Internet einstellt, können die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und der Internetadresse eingeholt werden; die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Die Gemeinde hat bei Anwendung von Satz 2 Halbsatz 1 der Behörde oder dem sonstigen Träger öffentlicher Belange auf dessen Verlangen einen Entwurf des Bauleitplans und der Begründung zu übermitteln; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Vereinfachtes Verfahren<ref> siehe Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Kap. 2.2.3., S. 47 ff.</ref>

  • Grundzüge der Planung werden durch Bauleitplan nicht berührt, oder
  • durch einen Bebauungsplan in Gebiet nach BauGB § 34 wird Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, oder
  • Bebauungsplan mit Festsetzungen nch BauGB § 9 Abs. 2a.

Normen

Publikationen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />