Straßenbeleuchtung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Ausgaben für Straßenbeleuchtung betrugen im Jahr 2015 143.681,31 € (Einnahmen 0 €)<ref>Quelle: [[Stadtratssitzung-2016-03-01#Ergebnisse_der_wichtigsten_Einrichtungen]]</ref>
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Die Ausgaben für Straßenbeleuchtung betrugen im Jahr 2015: 143.681,31 € (Einnahmen 0 €)<ref>Quelle: [[Stadtratssitzung-2016-03-01#Ergebnisse_der_wichtigsten_Einrichtungen]]</ref>
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==[[CPV-Code]]s==
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*"[[Installation von Straßenbeleuchtungsanlagen]]" (CPV Code 45316110-9, ABl. EU v. 15.3.2008 L 74/161).
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* "[[Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Straßen und anderen Einrichtungen]]" (CPV Code 5023000-6 )
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** "[[Wartung von öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen und Verkehrsampeln]]" (CPV Code 50232000-0)
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** "[[Wartung von Straßenbeleuchtungen]]" (CPV Code 50232100-1)
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==[[Wartung von Straßenbeleuchtungen]]==
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==Rechtsprechung==
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* {{VK Berlin V B 2-3/11}}
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** "1. Zur Abgrenzung von [[Bauauftrag]] und [[Dienstleistungsauftrag]].
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**2. Die [[Statthaftigkeit eines Nachprüfungsantrags]] hat die [[Vergabekammer]], unabhängig von der Erfüllung der Rügeobliegenheiten, nach objektiven Kriterien und der objektiven Sachlage zu beurteilen.
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**3. Die fehlerhafte Wahl der Verdingungsordnung, die zur nationalen an Stelle einer europaweiten Ausschreibung führt, unterfällt der [[Rügepflicht]], wenn sie aus den Verdingungsunterlagen erkennbar ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{VK Südbayern 62-12/03}}: "Die geschätzte Gesamtvergütung für die Verkehrsanlagen ... überschreitet den [[Schwellenwert]] von 5 Mio. Euro bei weitem. Teile der Verkehrsanlagen, die für sich genommen keine funktionale und wirtschaftliche Einheit darstellen, können nicht als eigenständige und von anderen Maßnahmen unabhängige Einzelbaumaßnahmen bezeichnet werden. Eine Straßenbeleuchtung mit entsprechender Elektroinstallation ohne eine dazugehörige Straße wäre, wie die Antragstellerin zu Recht vorträgt, für sich allein wirtschaftlich unvernünftig. Die Antragsgegnerin hat in der Bekanntmachung (Nr. 1.6) den Auftragsgegenstand als "Verkehrsanlagen ..., Straßenbeleuchtung / Elektroinstallationen" und im Vergabevermerk (Anlage AG 2) die Maßnahme mit "Verkehrsanlagen" und das Gewerk mit "Straßenbeleuchtung / Elektroinstallation bezeichnet. Von der Antragsgegnerin wurde als Vergabeart das Offene Verfahren gewählt und als Nachprüfungsbehörde die Vergabekammer Südbayern angegeben. Hieran muss sie sich festhalten lassen<ref>(vgl. BayObLG Beschluss vom 13.08.2001, Verg 10/01)</ref>."
  
 
==Publikationen==
 
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===Regionalpresse===
 
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* [http://www.obermain.de/lokal/altenkunstadt-burgkunstadt-weismain/art2415,130546 ALTENKUNSTADT - Umwelt schonen und Geld sparen - Kommunales Energiemanagement soll Verbrauch senken – Umrüstung der Straßenbeleuchtung]
 
* [http://www.obermain.de/lokal/altenkunstadt-burgkunstadt-weismain/art2415,130546 ALTENKUNSTADT - Umwelt schonen und Geld sparen - Kommunales Energiemanagement soll Verbrauch senken – Umrüstung der Straßenbeleuchtung]
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==Siehe auch==
 
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Kommunale Klimapolitik]]
 
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[[Kategorie:Energie]]
 
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Aktuelle Version vom 30. Januar 2021, 13:34 Uhr


Stadt Burgkunstadt

Haushaltsstelle

  • Unterabschnitt 6709 Straßenbeleuchtung
  • Stromverbrauch für Betriebszwecke Untergruppe 6342 (Ergebnis 2013: 135.830,15 €)

Zahlen

Die Ausgaben für Straßenbeleuchtung betrugen im Jahr 2015: 143.681,31 € (Einnahmen 0 €)<ref>Quelle: Stadtratssitzung-2016-03-01#Ergebnisse_der_wichtigsten_Einrichtungen</ref>

CPV-Codes

Wartung von Straßenbeleuchtungen

"Reine Instandhaltungsmaßnahmen wie Reinigung, Pflege, Wartung oder die Beseitigung von Verschleißerscheinungen bzw. kleineren Schäden werden nach allgemeinem Verständnis aufgrund ihrer nicht oder nur sehr geringfügig in die Substanz eingreifenden Wirkung nicht als Bauleistung qualifiziert<ref>(Weyand, ibr-online-Komm. Vergaberecht, § 99 GWB, Rn 1154; VK Berlin, Beschl. v. 2.6.09 - VK-B-2-12/09)</ref>. Unscharf ist der Begriff Reparatur, weil hierunter sowohl Wartungsarbeiten als auch Umbauarbeiten ohne wesentlichen Substanzeingriff verstanden werden kann<ref>(Korbion a.a.O.)</ref>. Maßgebend für die Einordnung als Bauarbeiten wird daher immer sein, inwieweit in nennenswertem Umfang in die Substanz eines Bauwerks eingegriffen wird."<ref>VK Berlin, Beschluss vom 26.04.2011 - VK B 2-3/11</ref>

Rechtsprechung

  • VK Berlin, Beschluss vom 26.04.2011 - VK B 2-3/11
  • VK Südbayern, Beschluss vom 14.01.2004 - 62-12/03: "Die geschätzte Gesamtvergütung für die Verkehrsanlagen ... überschreitet den Schwellenwert von 5 Mio. Euro bei weitem. Teile der Verkehrsanlagen, die für sich genommen keine funktionale und wirtschaftliche Einheit darstellen, können nicht als eigenständige und von anderen Maßnahmen unabhängige Einzelbaumaßnahmen bezeichnet werden. Eine Straßenbeleuchtung mit entsprechender Elektroinstallation ohne eine dazugehörige Straße wäre, wie die Antragstellerin zu Recht vorträgt, für sich allein wirtschaftlich unvernünftig. Die Antragsgegnerin hat in der Bekanntmachung (Nr. 1.6) den Auftragsgegenstand als "Verkehrsanlagen ..., Straßenbeleuchtung / Elektroinstallationen" und im Vergabevermerk (Anlage AG 2) die Maßnahme mit "Verkehrsanlagen" und das Gewerk mit "Straßenbeleuchtung / Elektroinstallation bezeichnet. Von der Antragsgegnerin wurde als Vergabeart das Offene Verfahren gewählt und als Nachprüfungsbehörde die Vergabekammer Südbayern angegeben. Hieran muss sie sich festhalten lassen<ref>(vgl. BayObLG Beschluss vom 13.08.2001, Verg 10/01)</ref>."

Publikationen

Regionalpresse

Überregional

Siehe auch

Fußnoten

<references/>