Straßenbeleuchtung: Unterschied zwischen den Versionen

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**2. Die [[Statthaftigkeit eines Nachprüfungsantrags]] hat die [[Vergabekammer]], unabhängig von der Erfüllung der Rügeobliegenheiten, nach objektiven Kriterien und der objektiven Sachlage zu beurteilen.
 
**2. Die [[Statthaftigkeit eines Nachprüfungsantrags]] hat die [[Vergabekammer]], unabhängig von der Erfüllung der Rügeobliegenheiten, nach objektiven Kriterien und der objektiven Sachlage zu beurteilen.
 
**3. Die fehlerhafte Wahl der Verdingungsordnung, die zur nationalen an Stelle einer europaweiten Ausschreibung führt, unterfällt der [[Rügepflicht]], wenn sie aus den Verdingungsunterlagen erkennbar ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
**3. Die fehlerhafte Wahl der Verdingungsordnung, die zur nationalen an Stelle einer europaweiten Ausschreibung führt, unterfällt der [[Rügepflicht]], wenn sie aus den Verdingungsunterlagen erkennbar ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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==Publikationen==
 
==Publikationen==

Version vom 30. Januar 2021, 13:32 Uhr


Stadt Burgkunstadt

Haushaltsstelle

  • Unterabschnitt 6709 Straßenbeleuchtung
  • Stromverbrauch für Betriebszwecke Untergruppe 6342 (Ergebnis 2013: 135.830,15 €)

Zahlen

Die Ausgaben für Straßenbeleuchtung betrugen im Jahr 2015: 143.681,31 € (Einnahmen 0 €)<ref>Quelle: Stadtratssitzung-2016-03-01#Ergebnisse_der_wichtigsten_Einrichtungen</ref>

CPV-Codes

Wartung von Straßenbeleuchtungen

"Reine Instandhaltungsmaßnahmen wie Reinigung, Pflege, Wartung oder die Beseitigung von Verschleißerscheinungen bzw. kleineren Schäden werden nach allgemeinem Verständnis aufgrund ihrer nicht oder nur sehr geringfügig in die Substanz eingreifenden Wirkung nicht als Bauleistung qualifiziert<ref>(Weyand, ibr-online-Komm. Vergaberecht, § 99 GWB, Rn 1154; VK Berlin, Beschl. v. 2.6.09 - VK-B-2-12/09)</ref>. Unscharf ist der Begriff Reparatur, weil hierunter sowohl Wartungsarbeiten als auch Umbauarbeiten ohne wesentlichen Substanzeingriff verstanden werden kann<ref>(Korbion a.a.O.)</ref>. Maßgebend für die Einordnung als Bauarbeiten wird daher immer sein, inwieweit in nennenswertem Umfang in die Substanz eines Bauwerks eingegriffen wird."<ref>VK Berlin, Beschluss vom 26.04.2011 - VK B 2-3/11</ref>

Rechtsprechung

Publikationen

Regionalpresse

Überregional

Siehe auch

Fußnoten

<references/>