Straßenbeleuchtung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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** "1. Zur Abgrenzung von Bauauftrag und Dienstleistungsauftrag.
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** "1. Zur Abgrenzung von [[Bauauftrag]] und [[Dienstleistungsauftrag]].
**2. Die Statthaftigkeit eines Nachprüfungsantrags hat die Vergabekammer, unabhängig von der Erfüllung der Rügeobliegenheiten, nach objektiven Kriterien und der objektiven Sachlage zu beurteilen.
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**2. Die [[Statthaftigkeit eines Nachprüfungsantrags]] hat die [[Vergabekammer]], unabhängig von der Erfüllung der Rügeobliegenheiten, nach objektiven Kriterien und der objektiven Sachlage zu beurteilen.
**3. Die fehlerhafte Wahl der Verdingungsordnung, die zur nationalen an Stelle einer europaweiten Ausschreibung führt, unterfällt der Rügepflicht, wenn sie aus den Verdingungsunterlagen erkennbar ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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**3. Die fehlerhafte Wahl der Verdingungsordnung, die zur nationalen an Stelle einer europaweiten Ausschreibung führt, unterfällt der [[Rügepflicht]], wenn sie aus den Verdingungsunterlagen erkennbar ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==

Version vom 27. Januar 2021, 13:16 Uhr


Stadt Burgkunstadt

Haushaltsstelle

  • Unterabschnitt 6709 Straßenbeleuchtung
  • Stromverbrauch für Betriebszwecke Untergruppe 6342 (Ergebnis 2013: 135.830,15 €)

Zahlen

Die Ausgaben für Straßenbeleuchtung betrugen im Jahr 2015: 143.681,31 € (Einnahmen 0 €)<ref>Quelle: Stadtratssitzung-2016-03-01#Ergebnisse_der_wichtigsten_Einrichtungen</ref>

Rechtsprechung

Publikationen

Regionalpresse

Überregional

Siehe auch