Bauleitplanung: Unterschied zwischen den Versionen
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* Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, {{BauGB 3}} Abs 1 Satz 1 (Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1.) | * Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, {{BauGB 3}} Abs 1 Satz 1 (Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1.) | ||
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Version vom 12. Dezember 2013, 21:01 Uhr
Übersicht
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuch (BauGB) vorzubereiten und zu leiten (BauGB § 1 Abs. 1).
Bauleitpläne sind nach BauGB § 1 Abs. 2 der
- Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und
- der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
Nach BauGB § 2 Abs. 1 Satz 1 sind die Bauleitpläne von der Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit in eigener Verantwortung aufzustellen<ref>Weber/Köppert, Kommunalrecht Bayern, 2. Aufl. 2013, Verlag C.F. Müller, ISBN 9783811463257 Rn. 41</ref>.
Die Gemeinde hat dabei die Aufgabe, "die Bodennutzung in ihrem Gebiet insgesamt zu betrachten und zu steuern." <ref>Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Seite 22</ref>
Wetere im Baugesetzbuch (BauGB) geregelte Satzungen sind:
- Innenbereichssatzungen (städtebauliche Satzungen), BauGB § 34 Abs. 4
- Außenbereichssatzungen, BauGB § 35 Abs. 6
Verfahren
Regelverfahren
- Aufstellungsbeschluss, BauGB § 2 Abs. 1 Satz 2
- Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, BauGB § 3 Abs 1 Satz 1 (Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1.)
- Frühzeitige Behördenbeteiligung, BauGB § 4 Abs. 1
Normen
Publikationen
Links
Siehe auch
- Abgrenzung: Bauordnungsrecht
Fußnoten
<references />