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− | Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu {{BGB 242}} "gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn er in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen<ref>(vgl. BGH, Urteil vom 6.2.2007 - X ZR 117/04)</ref>. "Unschwer" kann die Auskunft immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs-und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des infrage stehenden Hauptanspruchs hat<ref>(vgl. BGH, a.a.O.)</ref>. Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen<ref>(vgl. BGH, a.a.O.)</ref> | + | Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu {{BGB 242}} "gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen [[Auskunftsanspruch]] zuzubilligen, wenn er in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen<ref>(vgl. BGH, Urteil vom 6.2.2007 - X ZR 117/04)</ref>. "Unschwer" kann die Auskunft immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs-und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des infrage stehenden Hauptanspruchs hat<ref>(vgl. BGH, a.a.O.)</ref>. Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen<ref>(vgl. BGH, a.a.O.)</ref>."<ref>{{LG Oldenburg 5 S 610/13}}</ref><noinclude> |
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− | * {{LG Oldenburg 5 S 610/13}}: "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 242 BGB gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn er in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 6.2.2007 - X ZR 117/04). "Unschwer" kann die Auskunft immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs-und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des infrage stehenden Hauptanspruchs hat (vgl. BGH, a.a.O.). Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH, a.a.O.) | + | * {{LG Oldenburg 5 S 610/13}}: "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 242 BGB gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn er in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 6.2.2007 - X ZR 117/04). "Unschwer" kann die Auskunft immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs-und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des infrage stehenden Hauptanspruchs hat (vgl. BGH, a.a.O.). Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH, a.a.O.)." |
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Aktuelle Version vom 25. Januar 2021, 16:58 Uhr
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu BGB § 242 "gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn er in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen<ref>(vgl. BGH, Urteil vom 6.2.2007 - X ZR 117/04)</ref>. "Unschwer" kann die Auskunft immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs-und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des infrage stehenden Hauptanspruchs hat<ref>(vgl. BGH, a.a.O.)</ref>. Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen<ref>(vgl. BGH, a.a.O.)</ref>."<ref>LG Oldenburg, Urteil vom 18.06.2014 – 5 S 610/13</ref>
Normen
Rechtsprechung
- LG Oldenburg, Urteil vom 18.06.2014 – 5 S 610/13: "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 242 BGB gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn er in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 6.2.2007 - X ZR 117/04). "Unschwer" kann die Auskunft immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs-und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des infrage stehenden Hauptanspruchs hat (vgl. BGH, a.a.O.). Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH, a.a.O.)."
Links
Siehe auch
Fußnoten
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