Unterrichtung der Bewerber und Bieter: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 25. Januar 2021, 10:32 Uhr
Der Auftraggeber unterrichtet im Unterschwellenbereich nach UVgO § 46<ref>vgl. auch VOB/A § 19</ref> Abs. 1 Satz 1 jeden Bewerber und jeden Bieter unverzüglich über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die erfolgte Zuschlagserteilung. Gleiches gilt hinsichtlich der Aufhebung oder erneuten Einleitung eines Vergabeverfahrens einschließlich der Gründe dafür (UVgO § 46 Abs. 1 Satz 2). Der Auftraggeber unterrichtet auf Verlangen des Bewerbers oder Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags die nicht berücksichtigten Bieter über die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters, und die nicht berücksichtigten Bewerber über die wesentlichen Gründe ihrer Nichtberücksichtigung (UVgO § 46 Abs. 1 Satz 3). UVgO § 30 Absatz 2 gilt für Informationen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechend (UVgO § 46 Abs. 2).
Normen
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Siehe auch
- Informations- und Wartepflicht im Oberschwellenbereich (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB))
- Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>)
Fußnoten
<references/>