Gefahrenvorsorge: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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* {{BVerwG I C 31.72}}: "Nach einem das Polizei- und Ordnungsrecht beherrschenden Rechtsgedanken, der auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht, sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist<ref>(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 1973 - BVerwG IV C 44.69 - mit weiteren Nachweisen)</ref>."<ref>Abs. 40</ref>
 
* {{BVerwG I C 31.72}}: "Nach einem das Polizei- und Ordnungsrecht beherrschenden Rechtsgedanken, der auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht, sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist<ref>(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 1973 - BVerwG IV C 44.69 - mit weiteren Nachweisen)</ref>."<ref>Abs. 40</ref>
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==Siehe auch==
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* [[Gefahrenabwehr]]
  
 
==Fußnoten==
 
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Aktuelle Version vom 19. Januar 2021, 13:51 Uhr


Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 26.02.1974 - I C 31.72 = BVerwGE 45, 51: "Nach einem das Polizei- und Ordnungsrecht beherrschenden Rechtsgedanken, der auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht, sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist<ref>(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 1973 - BVerwG IV C 44.69 - mit weiteren Nachweisen)</ref>."<ref>Abs. 40</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>