Rückstauschaden: Unterschied zwischen den Versionen

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"Ein durch eine Verengung der [[Abwasserleitung]] verursachter [[Rückstauschaden]],  der  durch  eine - hier  fehlende - [[Rückstaueinrichtung]]  hätte verhindert werden  können,  liegt  jedenfalls  dann  außerhalb  des  Schutzbereichs  einer verletzten  Pflicht,  wenn  der  Anlieger  nach  der  einschlägigen  Satzung  zum Einbau einer solchen Sicherung verpflichtet ist. Auf den Grund, weshalb es zu einem Rückstau im Leitungssystem gekommen ist, kommt es dann regelmäßig nicht an<ref>(Fortführung von Senat, Beschluss vom 30.Juli 1998 -III ZR 263/96, NVwZ 1998, 1218)</ref>. In diesen Fällen dürfen sowohl der Träger des Kanalisationsnetzes als auch von ihm mit Bauarbeiten an den Leitungen beauftragte Dritte auf die Einrichtung  einer  funktionsfähigen  Rückstausicherung  des  Anliegers  vertrauen.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref><noinclude>
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Aktuelle Version vom 18. Januar 2021, 14:30 Uhr

"Ein durch eine Verengung der Abwasserleitung verursachter Rückstauschaden, der durch eine - hier fehlende - Rückstaueinrichtung hätte verhindert werden können, liegt jedenfalls dann außerhalb des Schutzbereichs einer verletzten Pflicht, wenn der Anlieger nach der einschlägigen Satzung zum Einbau einer solchen Sicherung verpflichtet ist. Auf den Grund, weshalb es zu einem Rückstau im Leitungssystem gekommen ist, kommt es dann regelmäßig nicht an<ref>(Fortführung von Senat, Beschluss vom 30.Juli 1998 -III ZR 263/96, NVwZ 1998, 1218)</ref>. In diesen Fällen dürfen sowohl der Träger des Kanalisationsnetzes als auch von ihm mit Bauarbeiten an den Leitungen beauftragte Dritte auf die Einrichtung einer funktionsfähigen Rückstausicherung des Anliegers vertrauen.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

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