Aufforderung zur Angebotsabgabe bei Verfahrensarten ohne Teilnahmewettbewerb: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 14. Januar 2021, 23:17 Uhr
Bei einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber im Geltungsbereich der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref> gemäß UVgO § 11 Abs. 1 ohne vorherige Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auf. Der Auftraggeber soll zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, wechseln (UVgO § 11 Abs. 4).
Bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb im Geltungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> sollen nach VOB/A § 3b Abs. 3 mehrere, im Allgemeinen mindestens drei geeignete Unternehmen aufgefordert werden. Bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändiger Vergabe soll unter den Unternehmen möglichst gewechselt werden (VOB/A § 3b Abs. 4).
Normen
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 3b Abs. 3 und 4 (Ablauf der Verfahren)
Fußnoten
<references/>