Unterschwellenvergabeordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die {{UVgO}} trifft nach {{UVgO 1}} Abs. 1 nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen [[Lieferauftrag|Liefer]]- und [[Dienstleistungsauftrag|Dienstleistungsaufträgen]] und [[Rahmenvereinbarung|Rahmenvereinbarungen]], die nicht dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen, weil ihr [[geschätzter Auftragswert]] ohne Umsatzsteuer die [[Schwellenwerte]] gemäß {{GWB 106}} unterschreitet. Die {{UVgO}} ist nach {{UVgO 1}} Abs. 2 ungeachtet des Erreichens des jeweiligen [[Schwellenwert|Schwellenwerts]] gemäß {{GWB 106}} ferner nicht auf Sachverhalte anzuwenden, für die das {{GWB}} in den §§ 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des {{GWB}} vorsieht.
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==Normen==
 
==Normen==
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* {{B II 2 - G17/17 - 2}}
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* {{BAnz AT 07.02.2017 B2}}
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 14. Januar 2021, 20:36 Uhr

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref> trifft nach UVgO § 1 Abs. 1 nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen, die nicht dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen, weil ihr geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß GWB § 106 unterschreitet. Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref> ist nach UVgO § 1 Abs. 2 ungeachtet des Erreichens des jeweiligen Schwellenwerts gemäß GWB § 106 ferner nicht auf Sachverhalte anzuwenden, für die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in den §§ 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorsieht.

"Die Vorschriften sind insgesamt als Verfahrensordnung zu bezeichnen und nicht etwa als Rechtsverordnung. Denn die Vorschriften werden erst durch den Anwendungsbefehl in den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder (bei Ländern zum Teil auch über Landesvergabegesetze) in Kraft gesetzt. Die Veröffentlichung der UVgO im Bundesanzeiger entfaltet aus sich heraus keine Rechtsverbindlichkeit."<ref>Bekanntmachung der Erläuterungen zur Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) – Ausgabe 2017 – vom 02.02.2017 - BAnz AT 07.02.2017 B2, Seite 2 Zu § 1</ref>

UVgO.png

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

Anwendbare Rechtsnormen im Vergaberecht

Anwendbare Rechtsnormen im Vergaberecht.png

Freiberufliche Leistungen

Unterschwellenbereich

Unterhalb der EU-Schwellenwerte<ref>Man spricht hier auch vom "Haushaltsvergaberecht", vgl. Stelkens/Bonk/Sachs 2018, § 54 VwVfG, Rn. 155a, zitiert nach Daniel Naumann. Vergaberecht: Grundzüge der öffentlichen Auftragsvergabe (essentials) (German Edition) . Springer Fachmedien Wiesbaden. Kindle-Version.</ref> finden

Anwendung.

Binnenmarktrelevanz

"Auch Vergaben im Unterschwellenbereich unterliegen den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrages<ref>Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)</ref>, insbesondere dem Transparenzgebot, sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. Kriterien, die auf ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse hinweisen, können u. a.

  • ein gewisses Volumen des fraglichen Auftrags in Verbindung mit dem
  • Leistungsort,
  • technischen Merkmalen des Auftrags oder
  • Besonderheiten der betreffenden Waren sein.

Ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse kann nicht hypothetisch aus bestimmten Gegebenheiten abgeleitet werden, die - abstrakt betrachtet - für ein solches Interesse sprechen könnten, sondern muss sich positiv aus einer konkreten Beurteilung der Umstände des fraglichen Auftrags ergeben."<ref>EuGH, Urteil vom 6.10.2016 - C-318/15 Amtlicher Leitsatz</ref>

Normen

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

Bekanntmachungen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>