Unwirtschaftliches Ergebnis einer Öffentlichen Ausschreibung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Auftraggeber kann nach {{UVgO 8}} Abs. 3 Nr. 1 Aufträge im Wege der [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb|Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]] vergeben, wenn [[Unwirtschaftliches Ergebnis einer Öffentlichen Ausschreibung|eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat]].<noinclude>
 
Der Auftraggeber kann nach {{UVgO 8}} Abs. 3 Nr. 1 Aufträge im Wege der [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb|Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]] vergeben, wenn [[Unwirtschaftliches Ergebnis einer Öffentlichen Ausschreibung|eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat]].<noinclude>
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==[[Wirtschaftlichstes Angebot]]==
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==Normen==
 
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Version vom 14. Januar 2021, 20:02 Uhr