Unwirtschaftliches Ergebnis einer Öffentlichen Ausschreibung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Auftraggeber kann nach {{UVgO 8}} Abs. 3 Nr. 1 Aufträge im Wege der [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb|Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]] vergeben, wenn [[Unwirtschaftliches Ergebnis einer Öffentlichen Ausschreibung|eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat]].<noinclude>
  
 
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Version vom 14. Januar 2021, 09:53 Uhr

Der Auftraggeber kann nach UVgO § 8 Abs. 3 Nr. 1 Aufträge im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat.

Normen

Fußnoten

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