Vergabe von Bauleistungen (Unterschwellenbereich): Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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==Siehe auch==
 
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Version vom 13. Januar 2021, 00:25 Uhr

Dem Auftraggeber stehen bei der Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich gemäß VOB/A § 3a Abs. 1 Satz 1 nach seiner Wahl

Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach VOB/A § 3a Absätze zwei und drei gestattet ist.

Im Unterschwellenbereich regelt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) in Ziffer 1.2.8.:

Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist bei der Vergabe von Bauaufträgen abweichend von VOB/A § 3a Abs. 2 Nr. 1 ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von

1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk

zulässig.

Vergabe von Bauaufträgen im kommunalen Bereich in Bayern (Unterschwellenbereich)

Im Unterschwellenbereich regelt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) in Ziffer 1.2.8.:

Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist bei der Vergabe von Bauaufträgen abweichend von VOB/A § 3a Abs. 2 Nr. 1 ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von

1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk

zulässig.

Normen

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

Bekanntmachungen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>