Building Information Modeling: Unterschied zwischen den Versionen

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Der öffentliche Auftraggeber kann nach {{VgV 12}} Abs. 2 Satz 1 im Rahmen der [[Vergabe von Bauleistungen]] und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die [[Bauwerksdatenmodellierung]] verlangen. Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß {{VgV 12}} Abs. 1 an.<noinclude>
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Der öffentliche Auftraggeber kann nach {{VgV 12}} Abs. 2 Satz 1 im Rahmen der Vergabe von [[Bauleistungen]] und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die [[Bauwerksdatenmodellierung]] verlangen. Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß {{VgV 12}} Abs. 1 an.<noinclude>
  
 
==Software==
 
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Version vom 13. Januar 2021, 00:14 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber kann nach VgV § 12 Abs. 2 Satz 1 im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen. Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß VgV § 12 Abs. 1 an.

Software

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Siehe auch