Vergabe von Bauleistungen (Unterschwellenbereich): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Weiterleitung auf Vergabe von Bauaufträgen entfernt)
Markierung: Weiterleitung entfernt
Zeile 1: Zeile 1:
 
{{:Vergabe von Bauaufträgen im kommunalen Bereich in Bayern (Unterschwellenbereich)}}<noinclude>
 
{{:Vergabe von Bauaufträgen im kommunalen Bereich in Bayern (Unterschwellenbereich)}}<noinclude>
 +
 +
==[[Vergabe von Bauaufträgen im kommunalen Bereich in Bayern (Unterschwellenbereich)]]==
 +
{{:Vergabe von Bauaufträgen im kommunalen Bereich in Bayern (Unterschwellenbereich)}}
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 13. Januar 2021, 00:11 Uhr

Im Unterschwellenbereich regelt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) in Ziffer 1.2.8.:

Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist bei der Vergabe von Bauaufträgen abweichend von VOB/A § 3a Abs. 2 Nr. 1 ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von

1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk

zulässig.

Vergabe von Bauaufträgen im kommunalen Bereich in Bayern (Unterschwellenbereich)

Im Unterschwellenbereich regelt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) in Ziffer 1.2.8.:

Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist bei der Vergabe von Bauaufträgen abweichend von VOB/A § 3a Abs. 2 Nr. 1 ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von

1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk

zulässig.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>