Unaufschiebbarkeit der finanziellen Leistung im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung: Unterschied zwischen den Versionen

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Ist die [[Haushaltssatzung]] bei Beginn des [[Haushaltsjahr|Haushaltsjahres]] noch nicht [[Bekanntmachung (Haushaltssatzung)|bekanntgemacht]], so darf die Gemeinde nach {{GO 69}} Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2    im Rahmen der [[vorläufige Haushaltsführung|vorläufigen Haushaltsführung]] finanzielle Leistungen erbringen, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
  
Die Schaffung der Voraussetzungen, um staatliche [[Fördermittel]] zu erlangen, begründet keine [[Unaufschiebbarkeit]]<ref>{{ISBN 9783406305290}}, Art. 69 Rn. 7</ref>.<noinclude>
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Die Schaffung der Voraussetzungen, um staatliche [[Fördermittel]] zu erlangen, begründet keine [[Unaufschiebbarkeit]]<ref>{{ISBN 9783406305290}}, Art. 69 Rn. 7</ref>, "es sei denn, es würden in Relation zur Gesamtmaßnahme erhebliche Fördermittel verloren gehen."<ref>Quelle: [http://www.ris-muenchen.de/RII2/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/280398.pdf  Stadtkämmerei München, Die wichtigsten Regeln der haushaltslosen Zeit], Seite 4 - abgerufen am 07.01.2020 um 01:23 Uhr</ref><noinclude>
  
 
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Aktuelle Version vom 12. Januar 2021, 13:16 Uhr

Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung finanzielle Leistungen erbringen, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.

Die Schaffung der Voraussetzungen, um staatliche Fördermittel zu erlangen, begründet keine Unaufschiebbarkeit<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290, Art. 69 Rn. 7</ref>, "es sei denn, es würden in Relation zur Gesamtmaßnahme erhebliche Fördermittel verloren gehen."<ref>Quelle: Stadtkämmerei München, Die wichtigsten Regeln der haushaltslosen Zeit, Seite 4 - abgerufen am 07.01.2020 um 01:23 Uhr</ref>

Normen

Siehe auch

Fußnoten

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