Bereitstellung der Vergabeunterlagen: Unterschied zwischen den Versionen

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Der öffentliche Auftraggeber gibt nach {{VgV 41}} Abs. 1 in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder der [[Aufforderung zur Interessensbestätigung]] eine elektronische Adresse an, unter der die [[Vergabeunterlagen]] unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.<noinclude>
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Der öffentliche Auftraggeber gibt nach {{VgV 41}} Abs. 1 in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder der [[Aufforderung zur Interessensbestätigung]] eine elektronische Adresse an, unter der die [[Vergabeunterlagen]] unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Für den Zugang zur [[Auftragsbekanntmachung]] und zu den [[Vergabeunterlagen]] darf der öffentliche Auftraggeber keine [[Registrierung]] verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig<ref>{{VgV 9}} ([[Grundsätze der Kommunikation]]) Abs. 3 Satz 2</ref>.
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Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, welche Maßnahmen er zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwendet und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden kann. Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, es sei denn, die Maßnahme zum Schutz der Vertraulichkeit besteht ausschließlich in der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung oder es liegt ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß {{VgV 15}} Absatz 3, {{VgV 16}} Absatz 7 oder {{VgV 17}} Absatz 8 vor.<ref>{{VgV 41}} Abs. 3</ref><noinclude>
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* {{VgV 41}} [[Bereitstellung der Vergabeunterlagen]]
 
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* {{VOB/A 11}} [[Grundsätze der Informationsübermittlung]]
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* {{VOB/A 11 EU}} [[Grundsätze der Informationsübermittlung]]
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Vergabeunterlagen]]
 
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* [[Bekanntmachung (Vergabe)]]
 
* [[Bekanntmachung (Vergabe)]]
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[[Kategorie:Vergaberecht]]
 
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Aktuelle Version vom 11. Januar 2021, 00:21 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VgV § 41 Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig<ref>VgV § 9 (Grundsätze der Kommunikation) Abs. 3 Satz 2</ref>.

Der öffentliche Auftraggeber kann nach VgV § 41 Abs. 2 Satz 1 die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln, wenn die erforderlichen elektronischen Mittel zum Abruf der Vergabeunterlagen

  1. aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sind,
  2. Dateiformate zur Beschreibung der Angebote verwenden, die nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Programmen verarbeitet werden können oder die durch andere als kostenlose und allgemein verfügbare Lizenzen geschützt sind<ref>z.B. CAD-Formate</ref>, oder
  3. die Verwendung von Bürogeräten voraussetzen, die dem öffentlichen Auftraggeber nicht allgemein zur Verfügung stehen<ref>z.B. Plotter</ref>.

Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, sofern nicht ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß VgV § 15 Absatz 3, VgV § 16 Absatz 7 oder VgV § 17 Absatz 8 vorliegt<ref>VgV § 41 Abs. 2 Satz 1</ref>.

Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, welche Maßnahmen er zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwendet und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden kann. Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, es sei denn, die Maßnahme zum Schutz der Vertraulichkeit besteht ausschließlich in der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung oder es liegt ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß VgV § 15 Absatz 3, VgV § 16 Absatz 7 oder VgV § 17 Absatz 8 vor.<ref>VgV § 41 Abs. 3</ref>

Vergabeunterlagen

Bestandteile

Verfahrensbrief

Auftragnehmerbogen

Normen

Vergabeverordnung (VgV)

Sektorenverordnung (SektVO)

Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>