Bekanntmachung im Oberschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 10. Januar 2021, 13:19 Uhr

Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) sind im Oberschwellenbereich gemäß VgV § 40 Abs. 1 Satz 1 dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln.

Auftragsbekanntmachung im Oberschwellenbereich

Der öffentliche Auftraggeber teilt im Oberschwellenbereich seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit (VgV § 37 Abs. 1 Satz 1). Diese wird nach dem Muster gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 erstellt (VgV § 37 Abs. 2) und auf der Vergabeplattform der EU TED (Tenders Electronic Daily - Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union) veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können (VgV § 37 Abs. 3).

Auftragsbekanntmachungen sind gemäß VgV § 40 Abs. 1 Satz 1 dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber muss gemäß VgV § 40 Abs. 1 Satz 2 den Tag der Absendung nachweisen können<ref>vgl. auch VgV § 82 Fristenberechnung</ref>. Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VgV § 41 Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an. (VgV § 58 Abs. 3)

Normen

Vergabeverordnung (VgV)

  • VgV § 40 Abs. 1 Satz 1: Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln.

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>