Unterschwellenvergabeordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die {{UVgO}} trifft nach {{UVgO 1}} Abs. 1 nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen [[Lieferauftrag|Liefer]]- und [[Dienstleistungsauftrag|Dienstleistungsaufträgen]] und Rahmenvereinbarungen, die nicht dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen, weil ihr [[geschätzter Auftragswert]] ohne Umsatzsteuer die [[Schwellenwerte]] gemäß {{GWB 106}} unterschreitet.
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Die {{UVgO}} trifft nach {{UVgO 1}} Abs. 1 nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen [[Lieferauftrag|Liefer]]- und [[Dienstleistungsauftrag|Dienstleistungsaufträgen]] und [[Rahmenvereinbarung|Rahmenvereinbarungen]], die nicht dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen, weil ihr [[geschätzter Auftragswert]] ohne Umsatzsteuer die [[Schwellenwerte]] gemäß {{GWB 106}} unterschreitet.
  
 
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Version vom 8. Januar 2021, 18:23 Uhr

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref> trifft nach UVgO § 1 Abs. 1 nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen, die nicht dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen, weil ihr geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß GWB § 106 unterschreitet.

UVgO.png

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

Anwendbare Rechtsnormen im Vergaberecht

Anwendbare Rechtsnormen im Vergaberecht.png

Normen

  • Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>